§§ 1, 13a BauNVO; § 4 BauNVO 1977 (Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Vorhaben im Bebauungsplan; Antrag auf Nutzungsänderung; Nutzungsuntersagung)
Nichtamtlicher Leitsatz:
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gehören typischerweise zur Grundkonzeption eines Bebauungsplans und stellen dementsprechend einen Grundzug der Planung dar, zumal, wenn diese über eine Feinsteuerung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB noch zusätzlich ausgearbeitet sind.
BayVGH, Beschluss vom 25.10.2024, 15 ZB 24.1346
Zum Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Wohnung im Erdgeschoss seines Wohngebäudes in eine bereits seit 2016 als solche genutzte Ferienwohnung und wendet sich gegen die von der Beklagten erlassene, zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 200 „K-Süd“ vom 7. März 1983 der Beklagten in der Fassung der 1. Änderung Nr. 200/I vom 27. Juli 1987. Dieser setzt ein allgemeines Wohngebiet fest und trifft unter anderem die Festsetzung, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen in den allgemeinen Wohngebieten nicht Bestandteil des Bebauungsplans ist.
Die Beklagte lehnte den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 4. April 2023 ab und untersagte ihm ab 1. Juli 2023 beziehungsweise im Falle einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ab zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids, die Wohnung im Erdgeschoss seines Anwesens fremdenverkehrsgewerblich zu vermieten oder durch Dritte vermieten zu lassen. Die Nutzungsuntersagung wurde für sofort vollziehbar erklärt und mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden. Hiergegen erhob der Kläger Klage und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der erfolglos blieb (BayVGH, B.v. 18.08.2023 – 15 CS 23.1288).
Mit Urteil vom 12. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 4/2025, S. 131.