Hierzu formulierte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) im unten vermerkten Beschluss vom 17.9.2024 folgenden Leitsatz:
Die Zulassung eines Immissionspegels von 45 dB(A) nachts ist mit dem Gebietscharakter eines Kurgebiets als eines der Erholung dienenden Sondergebiets nicht vereinbar …
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Hotel bebauten Grundstücks im Stadtgebiet der Beigeladenen und begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung durch den Beklagten zur Errichtung von vier Personalwohnungen in einem bestehenden Hotelgebäude. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in der Fassung der 2004 beschlossenen und 2006 bekannt gemachten 1. Änderung. In dieser ist das Grundstück als sonstiges Sondergebiet SO1 mit der Zweckbestimmung „Kurgebiet / Gebiet für Fremdenbeherbergung“ mit einer Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 4 lautet:
„In den sonstigen Sondergebieten SO1 sind die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, für ,Allgemeine Wohngebiete‘ zugeordnet. Es sind die zulässigen Orientierungswerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten.“ Den Bauantrag lehnte der Beklagte unter Verweis auf die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl ab. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht (VG) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die 1. Änderung des Bebauungsplans sei wegen eines Widerspruchs zwischen der Zweckbestimmung und dem für das Gebiet festgesetzten Schutzanspruch unwirksam.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung durch die beigeladene Gemeinde war erfolglos. Das OVG führt aus:
- Die Festsetzung von Immissionswerten muss der Zweckbestimmung des festgelegten Gebiets entsprechen
„Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung derart mit plausiblen Gegenargumenten in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist hier nicht der Fall.
Das gilt zunächst, soweit die Beigeladene die Würdigung des VG angreift, die 1. Änderung des Bebauungsplans … sei unwirksam. Die Rüge, das VG habe verkannt, dass Besonderheiten des vorliegenden Plans die Übertragbarkeit der Einschätzung des Senats in seinem Urteil vom 26.3.2014 (1 KN 1/12, juris Rn. 22), es sei bereits unklar, ob der Plan einen Emissions- oder einen Immissionswert festsetze, ausschlössen, geht ins Leere; denn das VG hat insoweit lediglich die damaligen Erwägungen des Senats wiedergegeben, sie sich aber nicht zu eigen gemacht. Vielmehr geht es selbst davon aus, dass hier Überwiegendes für eine immissionsbezogene Festsetzung spreche. Zu Recht hat das VG indes die damalige Erwägung des Senats, im Falle der Festsetzung eines Immissionswerts stehe dieser jedenfalls im Nachtzeitraum im Widerspruch zur Zweckbestimmung des Gebiets, für auf den Bebauungsplan Nr. 29, 1. Änderung, übertragbar gehalten. Die diesbezügliche Kritik der Beigeladenen greift nicht durch.
Ihr Vortrag, sie habe – anders als möglicherweise im vom Senat entschiedenen Fall – kein klassisches Kurgebiet, sondern eine Art ,lebhafteres Tourismusgebiet‘ mit einem einem Allgemeinen Wohngebiet vergleichbaren Charakter und Schutzanspruch festgesetzt, überzeugt nicht. Solche Gebiete, in denen bei der Beherbergungszwecksetzung nicht die Erholung, sondern die Übernachtung in der Nähe von Freizeitangeboten im Vordergrund steht, mag es geben. Allerdings geht aus der Planbegründung eindeutig hervor, dass die Zweckbestimmung des Gebiets die eines echten Kurgebiets ist. So heißt es auf S. 9 der Planbegründung: ,Nach den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes soll das Plangebiet grundsätzlich dem Fremdenverkehr vorbehalten bleiben. Er besteht im Wesentlichen aus Kuren, Heilbehandlungen und sonstigen Erholungsaufenthalten.‘ Auf S. 10 der Planbegründung wird die Zweckbestimmung entsprechend definiert: ,Die festgesetzten sonstigen Sondergebiete gemäß § 11 BauNVO dienen der Unterbringung von kur-, heil- und erholungswirksamen Einrichtungen.‘ Emittierende Nutzungen werden … nur aufgrund einer dieser Zweckbestimmung dienenden Funktion, ausnahmsweise und auf den Umfang des Bestandes reduziert zugelassen. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Überlegungen, die der Senat in seinem Urteil vom 26.3.2014 (1 KN 1/12, juris Rn. 40 f.) angestellt hat und von denen abzuweichen kein Anlass besteht, auch hier anwendbar:
Der Senat hat es zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die Schutzbedürftigkeit eines Sondergebietes durch die Festsetzung von Immissionsrichtwerten zu definieren … Die Festsetzung der Schutzbedürftigkeit eines Sondergebietes findet indes seine Grenze in der gebotenen Kongruenz von zulässiger Nutzung und definiertem Schutzanspruch. Dem Plangeber ist es nicht gestattet, schutzbedürftige Nutzungen mit deutlich dahinter zurückbleibenden Schutzansprüchen auszustatten. Nr. 6.1 TA-Lärm und § 2 Abs. 2 Nr. 5 18. BImSchV legen für Kurgebiete einen Nachtwert von maximal 35 dB (A) fest. Zwar können Überschreitungen von 5 dB (A) oder mehr im Einzelfall gerechtfertigt sein. Eine Überschreitung von 10 dB (A), welche zu einer möglichen Lärmbelastung mit einer etwa doppelten Lautstärke des in einem Kurgebiet im Ansatz Zulässigen und zu einer mischgebietstypischen Immissionssituation führt, ist mit der Festsetzung eines Kurgebiets jedoch schlechthin nicht mehr vereinbar. Auf den Vortrag der Klägerin, in welchem Umfang im Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses emittierende Nutzungen vorhanden gewesen seien, kommt es angesichts dessen nicht an. Verursachten diese Nutzungen einen Nachtlärmpegel von 45 dB(A), so hätte die Beigeladene entweder Maßnahmen zur Emissionsminderung vorsehen oder ein Gebiet mit einer emissionstoleranteren Zweckbestimmung festsetzen müssen.“
- Keine Unbeachtlichkeit des Mangels nach § 215 BauGB
„Zu Recht hat das VG angenommen, der vorstehend genannte Mangel sei nicht nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden. Er besteht nicht darin, dass die Beigeladene es versäumt hat, hinreichende städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines Immissionspegels von 45 dB(A) nachts anzuführen, obwohl solche Gründe in der Sache zu finden waren, mithin in einem bloßen Fehler im Abwägungsvorgang. Vielmehr ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit einer einen besonders hohen Lärmschutzanspruch implizierenden Zweckbestimmung einerseits und die gleichzeitige Herabsetzung des Lärmschutzanspruchs auf das mit einer Wohnnutzung gerade noch Vereinbare andererseits bereits in sich widersprüchlich und daher – gleich aus welchen Erwägungen sie getroffen wird – unzulässig.“
- Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans
„Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung … führt zur Unwirksamkeit der gesamten 1. Änderungsfassung des Bebauungsplanes … Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte … Die Teilunwirksamkeit stellt damit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar. Die Lärmpegelfestsetzung stellt ausweislich der Planbegründung … ein wesentliches Element zur Vermeidung von Nutzungskonflikten dar; bestanden diese, bedurften sie im Übrigen auch objektiv einer Regelung.
Es ist daher entgegen dem Vortrag der Beigeladenen nicht davon auszugehen, dass der Rat der Beigeladenen den Plan ohne die Bestimmung unverändert beschlossen hätte. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass er die Zweckbestimmung des Sondergebiets SO1 geändert hätte, was wiederum Anlass gegeben hätte, auch den Nutzungskatalog zu überdenken. Entfällt jedoch die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, stehen auch alle übrigen Festsetzungen in Frage. Die Beurteilung der Zulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens richtet sich aufgrund der Gesamtunwirksamkeit der 1. Änderungsfassung des Bebauungsplanes … nach § 34 Abs. 1 BauGB1) …“
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 17.9.2024 – 1 LA 146/23
Beitrag entnommen aus Fundstelle Bayern 05/2025, Rn. 49.

